Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Osternburg“ (Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“).
(2) Sitz des Fördervereins ist Oldenburg in Oldenburg und er wurde am 17.08.2016 gegründet.
(3) Der Verein ist am 31.05.2017 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR 201885 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.
(5) Der Förderverein „Förderverein der Feuerwehr Osternburg“ ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

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§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens in der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg und die Pflege der Kameradschaft der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhebung von Beiträgen, Umlagen, Beschaffung von Mitteln und Spenden.
(3) Der Mindestbeitrag der Mitglieder für den Förderverein der Feuerwehr Osternburg wird auf 18 € festgelegt.
(4) Die Förderung kann durch zweckgegebene Weitergabe von Mitteln an die Freiwilligen Oldenburg-Osternburg, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein selbst die Kosten für Ausrüstung, Geräte, Wettbewerbe, Weiterbildungen, Pflege der Kameradschaft/ Feuerwehrtraditionen, sowie sonstige feuerschutztechnische Aktivitäten übernimmt oder trägt.
(5) Keine Person darf, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(6) Bei Ausscheiden aus dem Verein stehen den Mitgliedern keine Anteile des Vereinsvermögens zu.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(9) Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren, Feuerwehrverbänden und allen am Feuerwehrwesen Interessierten und mit den für diesen Bereich verantwortlichen Behörden, Organisationen, Institutionen, natürlichen und juristischen Personen.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Fördervereins können sein:

  1. alle aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Oldenburg-Osternburg
  2. alle Mitglieder der Alters-und Ehrenabteilung der Ortsfeuerwehr Oldenburg-Osternburg.
  3. alle passiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Oldenburg-Osternburg
  4. andere natürliche und juristische Personen können als kooperative oder fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
    (2) Die Mitglieder zu 1. bis 4. haben Antrags-und Stimmrecht.
    (3) Mitglieder und natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen in der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Durch die Ernennung erwerben sie Antrags-und Stimmrecht.
    (4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    (5) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
    (6) Mitglieder haben Adressänderungen oder Änderung der persönlichen Kontaktdaten mitzuteilen.

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§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg, Tod des Mitglieds oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber formlos schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Satzung oder wegen

  • ethisch, moralischen verwerflichen Verhalten
  • übler Nachrede
  • vereinsschädigender oder persönlicher Rufschädigung
  • ungerechtfertigter Bereicherung
  • oder auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 19 Abs. 5 der Hoheitlichen „Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) für die Freiwillige Feuerwehr“ vom 07.01.2009 rechtskräftig ausgeschlossen wurde.

durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen über den Ausschluss zu unterrichten.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein stehen Mitgliedern keine Anteile des Vereinsvermögens zu.

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§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Der Verein unterstützt seine Vereinsmitglieder in der Wahrnehmung Ihrer Interessen, soweit es dem Zweck des Vereins entspricht.
(2) Alle Vereinsmitglieder können nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Fördervereins teilnehmen und sollen den Förderverein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.

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§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Organmitglieder müssen Mitglieder des Vereines sein.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

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§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
(4) Einmal im Geschäftsjahr findet, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, eine Mitgliederversammlung statt
(5) Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von mindestens eines Monates, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, kann aber auch in elektronischer Form erfolgen.
(6) Die Tagesordnung der Versammlung setzt der Vorstand fest.
(7) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(8) Jedes aktive Mitglied kann am Beginn der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(9) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, den Rundfunk und des Fernsehens bestimmt die Mitgliederversammlung.
(11) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach drei beschlussunfähigen Mitgliederversammlungen in Folge, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(12) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von acht Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.
(13) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(14) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(16) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienen Mitglieder
d) Die Tagesordnungspunkte
e) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
f) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(17) Die Niederschrift ist den Mitgliedern durch Auslage zur Kenntnis zu geben.
(18) Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.
(19) Die Wahl der Kassenprüfer/in gilt für 2 Jahre. Im 1. Jahr nach Gründung ist der 1. Kassenprüfer auf 3 Jahre zu wählen.

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§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert
b) es mehr als 1/3 der Mitglieder es fordert

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§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. dem/der Kassenwart/in,
  4. dem/der Schriftführer/in des Vereins
  5. einem gewählten, stimmberechtigten Mitglied aus dem Ortskommando der freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg.
    Dem erweiterten Vorstand sollen angehören:
    o der/die Ortsbrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg
    o der/die stellvertretende Ortsbrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg
    o Sowie die gewählten Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg
    Diese haben kein Stimmrecht.
    Der/die Ortsbrandmeister/in und der/die stellvertretende Ortsbrandmeister/in sollte nicht als Vorsitzende des Fördervereins tätig sein, sowie in deren häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen.
    (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu-bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
    (3) Das gewählte, stimmberechtigte Mitglied aus dem Ortskommando der freiwilligen Feuerwehr Oldenburg-Osternburg wird durch die Mitgliederversammlung als Vorstandmitglied bestätigt.
    (4) Der Förderverein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
    (5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (6) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandsitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
    (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandmitglieder anwesend sind.
    (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
    (9) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt.
    (10) Der Vorstand beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    (11) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    (12) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftwart und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nachfolgenden Vorstandssitzung.
    (13) Zur Vorstandssitzung kann der erweiterte Vorstand eingeladen werden.

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§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass das Vereinsvermögen anderen Gemeinnützigen Organisationen zufällt.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte vorhandene Inventar, soweit es nicht Vereinsvermögen ist, an die Eigentümer zurückgegeben. Das verbleibende Inventar wird im Wege des freihändigen Verkaufs durch den Vorstand veräußert.
Der Verkaufserlös fließt nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten sowie nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr ab Beendigungszeitpunkt der Elterninitiative krebskranker Kinder e.V. zu.

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§11 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Die Fördervereinskasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen.
(4) Über die Kassenprüfung muss der Mitgliederversammlung vom Kassenprüfer Bericht ersttatet werden.
(5) Zugriffsberechtigt auf das Vereinskonto sind der Kassenwart und der 1. Vorsitzende.
(6) Die Mittel zum Erreichen der Zwecke des Fördervereins können durch freiwillige Spenden und Zuwendungen oder Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden.
(7) Die Mitglieder haben einen Beitrag von 18 € jährlich zu zahlen. Die Beiträge sind zum 31.3. einen jeden Jahres zu zahlen.

(8) Die den Förderverein vertretenden Vorstandsmitglieder, dürfen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nur bis zu einem Drittel des Vereinsvermögens eingehen.
(9) Ausgaben, die die festgelegte Höchstgrenze gemäß Satz (8) überschreiten, müssen im Rahmen einer Mitgliederversammlung genehmigt werden.

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§ 12 Verwaltung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisekosten etc. beschließt der Vorstand in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz bis zum Ende des Geschäftsjahres, sofern der Anspruch nicht anderweitig geltend gemacht werden kann.

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§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Datum und Unterschriften der neun Gründungsmitglieder

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